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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Steigerung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist,
das Erhöhen des natürlichen Alkoholgehaltes der Erzeugnisse zuzulassen,
das Süßen der Qualitätsweine oder Prädikatsweine zuzulassen und dabei den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, um wie viel Volumenprozent der Gesamtalkoholgehalt des gesüßten Erzeugnisses durch das Süßen erhöht werden darf,
eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes bedingte Volumenänderung eines Erzeugnisses zu begrenzen,
für bestimmte Weine den zulässigen Gesamtalkoholgehalt festzulegen, der bei einer Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht überschritten werden darf,
(weggefallen)
das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Alkoholgehalte festzulegen.
Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf bei vorgenommen werden.
die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes erlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,
TEIL I Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen und Entalkoholisierung A. Anreicherungsgrenzen 1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in…
bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffenaa)zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oderbb)abzüglich der durch die Herstellung…
die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach Anhang VIII Teil I Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.