WeinG 1994 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24a WeinG 1994Besondere Bezeichnungen für QualitätsschaumweinWeingesetz · 5. Abschnitt § 24§ 25 Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.