WeinG 1994 — Inhaltsübersicht8. Abschnitt AbsatzförderungGesetzBundgeltende Fassung§ 41 WeinG 1994SatzungWeingesetz · 8. Abschnitt § 40§ 42 Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. § 40§ 42