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(zu §§ 43 und 44 des Weingesetzes) Die von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen für den Deutschen Weinfonds zu erhebende Abgabe nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 des Weingesetzes wird von der/dem Landesbeauftragten jeweils für ein Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt und erhoben.
Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die…
Der Deutsche Weinfonds erteilt auf der Grundlage der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 einen Abgabebescheid. Er kann die für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen…
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes…
Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid der Bezirksregierung Arnsberg festgesetzt.
Die Abgabe wird jährlich von Amts wegen für das laufende Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt und der Abgabebescheid bis spätestens zum 1. April dem…
Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.