§ 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WeinG 1994Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.
können für einzelne der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete oder Teile davon unterschiedlich festgesetzt werden,
§ 19 WeinV 1995Weinverordnung
Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in dem…
§ 8 Abs. 1 SächsWeinRDVOSächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
Zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. sind die in § 6 Absatz 1 genannten Rebsorten…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b SN-16827Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung
In Absatz 3 werden die Wörter „vor der Entscheidung über die Eignung von Flächen für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A.,…
§ 16a WeinG 1994Produktspezifikationen
Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen,…