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Die Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 30. November 2012 (SächsGVBl. S. 793), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2015 (SächsGVBl. S. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf schriftlichen Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Dem Antrag sind flurstücksgenaue Angaben über den Umfang der Wiederbepflanzung beizufügen.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne
des § 6 Absatz 1 Satz 1, § 6a Absatz 1 und 3, § 7c Absatz 1 Satz 5, § 7d Absatz 2, § 7e Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 22a Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes,
der Weinverordnung,
des § 29 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfasst der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen (Anbaugebiet) die Flächen innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen Karte im Maßstab 1 : 160 000 und auf einer bei der zuständigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt ist.“
Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt: „§ 4 Wiederbepflanzungen (zu § 6 Absatz 2 und 6 des Weingesetzes)
Wurde kein Antrag nach Absatz 1 gestellt und informiert der Erzeuger die zuständige Behörde bis spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, schriftlich über die erfolgte Rodung, gilt dies als Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung derselben Fläche. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist. § 5 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (zu § 6a Absatz 2 des Weingesetzes) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt wird, soweit die Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist. § 5a Inanspruchnahme der Genehmigungen für Neuanpflanzungen (zu § 7 Absatz 3 des Weingesetzes) Außerhalb des Anbaugebietes dürfen Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur bis zu einer Gesamtfläche von 0,25 Hektar pro Jahr in Anspruch genommen werden. § 6 Rebsortenverzeichnis (zu § 8 des Weingesetzes)
Zur Herstellung von Wein sind die nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen und in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, veröffentlichten sowie die in Anlage 3 genannten Rebsorten zugelassen.
Die Aufnahme einer neuen Rebsorte in die Anlage 3 erfolgt nach einem erfolgreich abgeschlossenen und unter Beachtung von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.1), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführten Versuch.“
§ 21 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „§ 23 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 des Weingesetzes und § 6 Abs. 1 der Weinverordnung“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 des Weingesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „vor der Entscheidung über die Eignung von Flächen für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A., Sekt b. A. oder Landwein“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.