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(zu § 30 der Weinverordnung) Die Landwirtschaftskammer wird als Träger von Weinprämierungen anerkannt. Ihr wird die Befugnis zur Verleihung folgender Auszeichnungen für inländischen Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete erteilt, der bei der durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die angegebene Qualitätszahl gemäß Anlage 9 der Weinverordnung erhalten hat:
Goldene Prämie (Qualitätszahl 4,50),
Silberne Prämie (Qualitätszahl 4,00) und
Bronzene Prämie (Qualitätszahl 3,50).
für Qualitätswein oder Prädikatswein der Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,
für Qualitätswein oder Prädikatswein der Antrag auf Erteilung der amtlichen Prüfungsnummer,
(zu § 25 Absatz 2 der Weinverordnung) Zur Durchführung der Prüfung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsschaumwein, Sekt bestimmter Anbaugebiete und…
(zu § 22 Absatz 3 Nummer 3 und § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes) Im Verfahren der Qualitätsprüfung für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt bestimmter…
„ausreichend“, Note 4, bei einem Wert von 3,5 bis 4,4,
Auszeichnungen und Preise oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.