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(zu § 25 Absatz 2 der Weinverordnung) Zur Durchführung der Prüfung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsschaumwein, Sekt bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete sowie zur Herabstufung dieser Weine wird eine Kommission bestellt, die aus sechs Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern besteht.
Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungskommission beruft das Ministerium Vertreterinnen und Vertreter des Weinbaus, des Weinhandels, der Verbraucher und der Weinkontrolle für die Dauer von fünf Jahren. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.
Die Prüfungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf.
Die Geschäftsführung der Prüfungskommission obliegt der/dem Landesbeauftragten.
Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens…
Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten wird eine Prüfungskommission bestellt. Die Prüfungskommission nimmt folgende Aufgaben wahr:
Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sowie für den Prüfungsvorsitz ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
Als Mitglieder der Prüfungskommission werden berufen:
Die Prüfungskommission besteht aus
Für die Abnahme der mündlichen Prüfung eines Prüfungstermins werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.