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Die Vergällung von Weintrub darf nur mit in einem Liter vorgenommen werden.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter.
Weintrub, ausgenommen Weinhefe zur Herstellung von Weinhefebrand, darf nur nach ausreichender Vergällung in den Verkehr gebracht oder bezogen werden.
entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,
(weggefallen)
Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.