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Die Vergällung von Weintrub darf nur vorgenommen werden mit
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm in einem Liter oder
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder
Weintrub, ausgenommen Weinhefe zur Herstellung von Weinhefebrand, darf nur nach ausreichender Vergällung in den Verkehr gebracht oder bezogen werden.
entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2009. Diese Verordnung…
TEIL I Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen und Entalkoholisierung A. Anreicherungsgrenzen 1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.