§ 10 WeinÜV
Mengenverluste
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt: Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
1.
für Verluste durch die Verdunstung während der Lagerung für jeden Monat der Lagerung
a)
im Holzfass 0,4 Prozent,
b)
in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 Prozent,
2.
für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 Prozent,
3.
für Verluste durch Änderung der Erzeugniskategorie bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 Prozent.