§ 29 WeinÜV
Straftaten
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt.
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt.