Anlage 2 WeinÜV 1995Wein-Überwachungsverordnung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3382
§ 26 Abs. 8 Nr. 2 WeinÜVZuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen,
§ 35 Abs. 4 Nr. 2 WeinÜV 1995Wein-Überwachungsverordnung
für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen;
Anlage 1 WeinÜV 1995Wein-Überwachungsverordnung
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 3382; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 36 Abs. 1 Nr. 5 WeinG 1994Weingesetz
bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für die amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig sind; für das Obergutachten darf nur eine Stelle bestimmt…