Nr. 101 Nr. 1 10. SächsKVZZehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
| Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete (b. A)., Qualitätslikörwein b. A.,…
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 WeinG 1994Weingesetz
vorzuschreiben, unter welchen weiteren Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist; dabei sind insbesondere die Anforderungen an das Erzeugnis…
§ 20 Abs. 2 WeinG 1994Weingesetz
Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.
§ 49 Abs. 4 WeinV 1995Art der Aufmachung (zu § 21 Absatz 1 Nummer 4 und § 24 Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)
Bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt, dem eine amtliche…
§ 50 Abs. 6 WeinV 1995Angabe des Loses (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)
Wird bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt b.A., dem eine amtliche…