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Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes erforderlichen Entscheidungen. Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt.
Die Prüfung der Qualitätsweine b.A. und der Qualitätsweine mit Prädikat nach §§ 11 und 12 des Weingesetzes und die Herabstufung nach Artikel 16 Abs. 6 der…
Der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen als zuständige Stelle für die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes unterrichtet den…
den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. durch…
(zu § 22 Absatz 3 Nummer 3 und § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes) Im Verfahren der Qualitätsprüfung für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt bestimmter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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