§ 52 WeinV 1995
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,
entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder
entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.