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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 869)
Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:
Aussteller des Untersuchungsbefunds,
Name (Firma) des Antragstellers,
vorgesehene Bezeichnung,
die festgestellten analytischen Werte für
Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,
vergärbarer Zucker aa)vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,bb)nach Inversion bei Schaumwein,berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,
Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,
Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,
freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,
gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,
relative Dichte d 20/20 bei Wein,
Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.