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Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein
die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt worden ist, der Auftraggeber,
das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale,
Zeitpunkt und Inhalt eines Beratungsvorschlages,
Art und Menge zu verwendender Behandlungsstoffe und
Name und Unterschrift desjenigen, der die Untersuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.
Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1.
Das Analysenbuch muss fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen Analysenbücher zu führen sind.
das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale,
gegen die Analysenbuchführung verstoßen,
Die Weinbuchführung erfolgt durch Führung eines Registers nach Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024, Artikel…
die näheren Voraussetzungen und die Einzelheiten der Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.