§ 24 Nr. 4 JVKostGGesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
§ 63 Abs. 1 FamGKGGesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.…
§ 71 Abs. 1 GKGGerichtskostengesetz
In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt…
§ 7 Abs. 2 BMLEHBGebVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht…
§ 19 Abs. 2 GvKostGGesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art sind nach neuem Recht zu erheben, soweit sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.