§ 5 WerkeRegV
Kosten
(1)
Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben: 1. bei einem Werk 12 Euro; 2. bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird, a) für das erste Werk 12 Euro; b) für das zweite bis zehnte Werk je 5 Euro; c) ab dem elften Werk je 2 Euro.
(2)
Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.
(3)
(weggefallen)