WerkstoffPrAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 WerkstoffPrAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin · Teil 1 § 1§ 3 Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.