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Das Grundstück ist dem Eigentümer unverzüglich nach der Freigabe herauszugeben. Ist der Wert des Grundstücks nicht unbeträchtlich erhöht und rechtfertigen Tatsachen die Besorgnis, daß der Grundstückseigentümer das Grundstück und die mit ihm verbundene Sache nicht ordnungsgemäß bewirtschaften oder den Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik nicht erfüllen wird, so kann die Bundesrepublik vor einer Vereinbarung über die Wertausgleichsverpflichtung oder über den Erwerb des Grundstücks durch die Bundesrepublik oder vor Beendigung eines Verfahrens nach § 9 oder § 11 die Herausgabe davon abhängig machen, daß der Grundstückseigentümer eine der Werterhöhung entsprechende Sicherheit leistet. Kommt eine Einigung über die Art oder die Höhe der Sicherheitsleistung nicht zustande, so wird die Sicherheit auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik von der in § 9 genannten Behörde durch Bescheid festgesetzt.
Ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht alsbald nach Freigabe dem Grundstückseigentümer zurückgegeben worden und hat sich der Wert des…
Die von der Bundesrepublik zu zahlende Entschädigung bemißt sich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert), den das Grundstück in dem Zeitpunkt hat, in dem die…
In den Fällen des § 4 kann der Grundstückseigentümer von der Bundesrepublik verlangen, daß sie das Eigentum an dem Grundstück gegen Zahlung einer Entschädigung…
Hat ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger den Zustand eines herauszugebenden Grundstücks oder eines Teils dieses Grundstücks so verändert oder verlangt ein…
Lassen sich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Grundabtretung Vermögensnachteile nicht abschätzen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.