§ 12 Ems LVVerordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems
Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der…
§ 9 Abs. 1 Weser/Jade LVBefreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe
Führer von Seeschiffen, die lotsenannahmepflichtig sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn…
§ 9 Abs. 1 Ems LVVerordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems
Führer von Seeschiffen können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden
§ 10 Abs. 1 Weser/Jade LVBefreiung für Tankschiffe
Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien:
§ 8 Abs. 5 Weser/Jade LVBefreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe
Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen.