WFAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 WFAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.