Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 WFStG
§ 2 WFStGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen