Art 25 Abs. 2 ScheckGScheckgesetz
Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck…
Art 47 Abs. 1 WGAlle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
Art 55 Abs. 1 WGDer Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll.
Art 77 Abs. 3 WGEbenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Artikel 30 bis 32); im Falle des Artikels 31 Abs. 4 gilt die…
Art 9 Abs. 1 WGDer Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.