Art 57 ScheckGScheckgesetz
Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.
Art 36 Abs. 4 WGDie Ausdrücke "acht Tage" oder "fünfzehn Tage" bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.
Art 53 Nr. (1) Mit der Versäumung der Fristen WGfür die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet,für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels…
Art 37 Abs. 1 WGIst ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Ort zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsorts abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des…
Art 22 Abs. 3 WGEr kann auch vorschreiben, daß der Wechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Annahme vorgelegt werden darf.