Art 55 Abs. 1 ScheckGScheckgesetz
Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden.
Art 44 Abs. 2 WGDer Protest mangels Annahme muß innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Fall des Artikels 24 Abs. 1 der Wechsel am…
Art 41 Abs. 2 ScheckGScheckgesetz
Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen…
§ 3 Abs. 3 NRW-26563Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrengesetz -
Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der nächsthöheren Behörde gewahrt.
§ 46 Abs. 2 NRW-26481Allgemeines Berggesetz
Dieses Einspruchsrecht muß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages, an welchem die Bekanntmachung zugestellt beziehungsweise das die Bekanntmachung…