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Der Widerspruch ist bei der Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, schriftlich oder zur Niederschrift eines Bediensteten dieser Behörde einzulegen.
Der Widerspruch muß innerhalb einer Woche eingelegt werden, nachdem die Maßnahme oder die Ablehnung dem Widerspruchsführer bekanntgegeben worden ist.
Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der nächsthöheren Behörde gewahrt.
War der Widerspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten, so endet die Frist drei Tage nach Wegfall des Hindernisses.
Der Widerspruch ist zusammen mit der Begründung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber der betreffenden Person oder, sofern eine…
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a…
Abweichend von der Regelung in den Absätzen 1 und 2 kann, ohne daß eine Entscheidung über den Widerspruch vorliegt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung dann…
Die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, kann dem Widerspruch abhelfen. Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, so…
Gegen die Widerspruchsentscheidung des Prüfungsausschusses kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Verwaltungsrechtsweg beschritten…
Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit diesem Gesetz, anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und Mann, mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.