§ 2 WHG
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.
1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
(1a)
(2)
Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.