§ 4 WIdV
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
§ 3 Absatz 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern abgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.