Anlage SeeAnlGSeeanlagengesetz
(Fundstelle: BGBl. I 2016,2353)
§ 80 Abs. 3 WindSeeGBeseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung die Leistung einer geeigneten Sicherheit nach…
§ 77 Abs. 1 Nr. 3 WindSeeGPflichten der verantwortlichen Personen
keine Beeinträchtigungen der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung ausgehen und
§ 88 Nr. 1 WindSeeGErstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See erbracht hat oder
§ 63 Abs. 1 Nr. 2 WindSeeGAusübung des Eintrittsrechts
die erforderliche Sicherheit nach § 52 leisten.