WinzAusbStEignV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 WinzAusbStEignVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin § 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2