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Die Behörden sorgen für die Bereitstellung ihrer für die Verfahrensabwicklung erforderlichen aktuellen Behördeninformationen. Dies umfasst insbesondere Kontakt- und Zuständigkeitsinformationen, die für die Zahlungsabwicklung benötigte Bankverbindung sowie die Höhe der Gebühr für die jeweilige Verwaltungsleistung.
Die Behörden unterstützen den Einheitlichen Ansprechpartner bei der Bereitstellung der in § 71c Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Informationen.
In den Fällen des § 5 Absatz 1 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Kommunikation unter den Behörden über das Portal.
Die zuständige Behörde gewährt dem Einheitlichen Ansprechpartner Einsicht in die das Verfahren betreffende Akte, wenn dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen…
Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaats informiert die zuständige Behörde über rechtskräftige Entscheidungen, die sich auf die…
Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur Unterstützung…
Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich…
Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder…
Zur Bereitstellung eines Verfahrens in Serviceportal. NRW sind durch die zuständige Behörde oder deren übergeordnete Behörde folgende Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.