Gesetze
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Dieses Gesetz ist auf folgende Wissenschaftseinrichtungen anzuwenden:
Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V.,
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.,
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.,
Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V.,
Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.,
Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V.,
Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V.,
Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland,
Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V.,
Alexander von Humboldt-Stiftung,
Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V.
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
wissenschaftliche Forschung und
sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen.
Dieses Gesetz dient der Stärkung der Leistungsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit von außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen durch mehr…
die Fernuniversität in Hagen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.