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Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 112 bis 117 für die folgenden Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulen):
die Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
Westsächsische Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
die Duale Hochschule Sachsen.
Auf staatlich anerkannte Hochschulen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit ausdrücklich gesetzlich angeordnet.
Staatsministerium im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anders bezeichnet, das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
1Dieses Gesetz gilt für die Universität des Saarlandes (Universität), die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes - htw saar (Hochschule für…
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), nachstehend Fachhochschule genannt.“
Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend. Ausgenommen hiervon sind die Belange, welche…
Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend.
Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes genannten Hochschulen mit Ausnahme der Medizinischen Fakultäten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.