WMVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 WMVOWahlberechtigungWerkstätten-Mitwirkungsverordnung · Abschnitt 2, Unterabschnitt 1§ 11 Wahlberechtigt sind alle Werkstattbeschäftigten, soweit sie keine Arbeitnehmer sind.§ 11