§ 12 Abs. 1 Nr. 4 WMVOZeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat
ein Werkstattrat noch nicht gewählt ist.
§ 36 WMVOGeschäftsordnung des Werkstattrats
Der Werkstattrat kann sich für seine Arbeit eine schriftliche Geschäftsordnung geben, in der weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen werden.
§ 32 Abs. 4 WMVOEinberufung der Sitzungen
Die Werkstatt nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist, teil.