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Bei der Bestellung des Wahlvorstandes sind Beschäftigte auszuwählen, die eine Durchführung der Wahl nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gewährleisten.
Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zur Durchführung der Wahlhandlung und zur Auszählung der Stimmen bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen. Wahlhelfer dürfen nur in Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes tätig werden.
Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder durch Aushang in der Dienststelle bekannt.
Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der…
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über jede Sitzung eine Niederschrift, die den Wortlaut…
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er kann volljährige in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigte als Wahlhelfer oder…
Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der…
Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte Angehörige der Dienststelle als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zur Durchführung…
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er kann Beschäftigte der Dienststelle, im Schulbereich Beschäftigte der jeweiligen Schulform, als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.