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Die Sitzungen des Wahlvorstandes finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Wahlvorstandsmitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
kein Mitglied des Wahlvorstandes binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist gegenüber der vorsitzenden Person widerspricht,
der Wahlvorstand geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und
eine barrierefreie Teilnahme für alle Wahlvorstandsmitglieder und Teilnahmeberechtigten möglich ist.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und…
Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und…
Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und…
Der Vorsitz kann entscheiden, dass eine Sitzung der Schiedsstelle als Videokonferenz (gleichzeitige Bild- und Tonübertragung) durchgeführt wird. Dabei ist…
mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.
Bei Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz versichern die betreffenden Personen vor Beginn der Verhandlung in Textform, dass sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.