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Jede oder jeder Angehörige der Dienststelle kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Absatz 2) Einspruch gegen dieses einlegen.
Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der oder dem Angehörigen der Dienststelle, die oder der den Einspruch eingelegt hat, und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich unter Beifügung einer Begründung mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.