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Beschlüsse über werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 5 schriftlich vorliegen und dem Wahlvorstand nachgewiesen wird, dass sie unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen sind. Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
eine von § 16 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes vom 13. November 2024 (Amtsbl. I S. 1042) abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 17 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes),
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 18 Absatz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) oder
Abstimmungen (§ 6 Absatz 2 und 3, § 103 Absatz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes)