Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 22.
Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Hauptpersonalrats (§ 25) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.
Der Hauptwahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest. Den Leiterinnen oder Leitern der Dienststellen und jeder der in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift des Wahlergebnisses zuzuleiten.
Sobald die Namen der als Mitglieder des Hauptpersonalrats gewählten Bewerberinnen oder Bewerber feststehen, teilt sie der Hauptwahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben für die Dauer von zwei Wochen bekannt. Kapitel 2