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Die Wahlunterlagen (beispielsweise Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt. Kapitel 2 Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter Abschnitt 1 Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)