WO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 19 WOAufbewahrung der WahlaktenErste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes · Erster Teil, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt § 18Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. § 18