§ 13 Abs. 3 WoBindGBeginn der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
Für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist es unerheblich, in welcher Höhe, zu welchen Bedingungen, für welche Zeitdauer und für welchen…
§ 1 WoBindGAnwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 und nach Maßgabe des § 2 des…
§ 16 Abs. 3 WoBindGEnde der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
(weggefallen)
§ 15 Abs. 2 WoBindGEnde der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel lediglich als Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder als Zinszuschüsse bewilligt worden sind, gilt…
§ 18 Abs. 1 WoBindGBestätigung
Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch dem Mieter schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die…