WoBindG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24 WoBindGVerwaltungszwangGesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen · Fünfter Abschnitt § 23§ 25 Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.