§ 84 Abs. 2 1. WOMitbestGErste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle…
§ 90 Abs. 2 3. WOMitbestGDritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle…
§ 90 Abs. 2 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Unternehmenswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle…
§ 81 Abs. 2 MontanMitbestGErgGWO 2005Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle…
§ 39 Abs. 1 WODrittelbGAntrag, Unternehmenswahlvorstand, Hauptwahlvorstand
Der Antrag auf Abberufung nach § 12 des Gesetzes ist schriftlich einzureichen § 32 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.