§ 35 WODrittelbG
Ist der Antrag gültig, erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Mit Erlass des Abberufungsausschreibens ist das Abberufungsverfahren eingeleitet.
Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
das Datum seines Erlasses;
den Inhalt des Antrags;
die Bezeichnung des Antragstellers;
die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
dass an der Abstimmung nur teilnehmen kann, wer in der Wählerliste eingetragen ist;
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 36 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind.
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.