§ 89 MontanMitbestGErgGWO 2005Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den…
§ 104 Abs. 2 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.
§ 104 Abs. 2 3. WOMitbestGDritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.
§ 105 Abs. 1 Nr. 3 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;
§ 98 Abs. 7 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Im Seebetrieb ist § 10 nicht anzuwenden. Abweichend von § 12 Abs. 1 kann im Seebetrieb